CptHell´s Seitenblicke

Archive for März 20th, 2012

Tweets am 2012-03-20

Di ,20/03/2012
  • Ab morgen geht's wieder bergab, da werden die Tage wieder länger als die Nächte #hateit #
  • RT @hhmtomcity: Ich würde ja wahnsinnig gerne mal zu nem Manson-Konzert gehen. Front Row. #Gest ?ndnis // da komme ich mit! #
  • RT @_Nani1989_: @Sisi_77 Ich hab nicht damit angefangen 🙂 Gib deinem Dad die Schuld *hihi // die Story war Wahnsinn! Muahahaha #
  • der @tauss hat wieder Probleme noch nie da gewesen aber Schlagzeilen d ebenfalls Ahnungslosen Verfassers mitbrullen https://t.co/if0UUftZ #
  • https://t.co/i6U0ZYKd unglaublich gefährlich der Mann. Wann wird er ausgeschalten? #Iran der Quell eines Atomkrieges? Zuzutrauen wärs denen. #
  • Frei nach Alf: lieber Katze im Topf als gar keine Katze. Gilt auch für @_phoeni #
  • RT @Sisi_77: Scheiß Tag hoch 10 heut!! // das kannste laut sagen. Boahhhhhh!!! #
  • RT @tagesschau: Nahost-Experte: "Angriff Israels auf den Iran fast sicher" http://t.co/dzNWSxIT / macht echt sorgen. Lasst die Welt stehen! #
  • Ich komm aus dem Kopfschütteln nicht mehr raus. Was ne geile Story! *pruuust aber ob das so koscher war??? Ich prüfe! #
  • New blog post auf http://t.co/7uuXic0r: Seitenblick auf einen Legalwaffenbesitzer in Twitter http://t.co/X2fXVcBK #
  • Was einem #Waffenbesitzer so alles passieren kann… #Polizei nicht zimperlich: http://t.co/X2fXVcBK #
  • Nochmal aktualisiert der Artikel über den Armen #Waffenbesitzer #Twitter und die #Polizei . http://t.co/X2fXVcBK #
  • Was war denn heut für eine Veranstaltung am marineplatz in #M ?nchen ? Weiß das jemand? #

Powered by Twitter Tools

Twitter It!

Seitenblick auf einen Legalwaffenbesitzer in Twitter

Di ,20/03/2012

Eine Geschichte die heute das Leben schrieb zum Nachdenken:

Ein Legalwaffenbesitzer (Sportschütze), nennen wir ihn mal Anton, besitzt seit einigen Wochen auf grüner WBK völlig legal eine Glock. Anton ist super stolz auf seine schöne Waffe und macht da auch kein Geheimnis draus. Warum sollte er?

Anton ist ebenfalls Mitglied der Internetgemeinde und aktiver Twitter-User. Hier folgt er u.a. dem offiziellen Account der Firma Glock und pflegt ein privates Profil, das öffentlich einsehbar ist. Die Firma Glock frägt ihre Follower jeden Montag über ihren Account nach Erlebnissen mit den Firmenerzeugnissen vom Wochenende. Manch stolzer Glock-Besitzer postet dann von seinen Besuchen auf den globalen Schießständen. So auch Anton. Dieses Wochenende war Anton verhindert und antwortete deshalb in Twitter, auf die Frage nach den genutzten Rangeterminen, dass er (wörtlich) „seine Glock am Dienstag und Freitag“ nutzen werde.

Heute spazierte Anton brav, wie es sich für den deutschen Staatsbürger gehört in seine Arbeit, einem großen Unternehmen, nahe A-Stadt. Mitten am Vormittag betraten vier Gestalten dieses Unternehmen und Anton wurde zu ihnen, in das Büro des Chefs, gerufen. Kaum hatte er die Türe geöffnet fand er sich auf dem Boden wieder und hatte zwei Knie im Rücken. Er fühlte nur noch, wie sich die Handschließen um seine Arme zwängten. Wieder auf den Beinen wurde er zu allererst einmal körperlich komplett (!!) durchsucht. Das alles im Beisein seines Chefs. Auf die Frage, wer die Herren denn seien und was er verbrochen habe, bekam er zur Antwort, dass man ihm das dann schon noch erklären würde. Messerscharf schloss Anton, dass es sich bei den vier Unholden um Polizisten in zivil handeln würde und verhielt sich weiterhin kooperativ.

Deshalb ließ er sich auch gefallen, dass er nun in Handschließen durch den ganzen Betrieb geführt wurde und in ein nicht gekennzeichnetes Polizeiauto verfrachtet wurde. Man verbrachte ihn auf die Dienststelle in A-Stadt. Hier wurde er erst einmal in eine Zelle gesperrt und wartete weitere 1,5 Stunden auf Weiteres.

90 Minuten später folgte nun endlich ein Tatvorwurf: Er habe einen Amoklauf geplant. Man legte ihm dazu den Ausdruck des oben erwähnten Tweet, in dem er den Besuch einer Range am Dienstag und Freitag ankündigte, vor. Taterschwerend kam sein – zugegeben etwas unglücklich gewählter –Nickname, der die als rechtslastig verrufene Kleiderfirma „Thor – Steinar“ beinhaltet, sowie den Namen eines leider bekannten Amokläufers. Dies alles habe ein aufmerksamer Bürger aus Baden-Württemberg der dortigen Polizei gemeldet, die habe es an das LKA Baden-Württemberg weitergegeben, welches das LKA Bayern informiert habe, welches dann die örtliche Polizei losgeschickt habe.

Man erklärte ihm, dass sich hier ein „Automatismus“ in Gang setzen würde und das alles „völlig normal“ sei. Meiner polizeilichen Erfahrung nach wäre dieser Automatismus, wenn es sich um eine ernstzunehmende Amokdrohung handeln würde, sicher nicht das Entsenden zweier Zivilstreifen. Hier würden wir eher von einem USK oder gar SEK Einsatz sprechen. Dafür fehlte den Beamten wohl das rechtliche Futter, könnte man vermuten.

Anton versuchte nun das Missverständnis auszuräumen, wurde aber abermals in Handschließen in ein Polizeiauto verbracht und zu seiner Wohnung gefahren. Dort angekommen legte man ihm nahe, in eine freiwillige Hausdurchsuchung, zur Kontrolle seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und der Aufbewahrung seiner Waffen einzuwilligen. Anton stimmte notgedrungen zu. Die Waffen waren ordnungsgemäß versperrt und auf der grünen WBK eingetragen. Man nahm ihm daraufhin die Handschließen ab und verabschiedete sich mit den Worten, dass die Angelegenheit nun für ihn erledigt wäre…

Da steht er nun der Legalwaffenbesitzer und fragt sich, wie erkläre ich das meinem Chef? Wie meinen Kollegen und wie den Nachbarn? Muss ich für die ausgefallene Arbeitszeit (gute vier Stunden) aufkommen? Sie nacharbeiten? Urlaub einreichen? Schließlich konnte er sich ja gut in der Zelle erholen…

Welche Grundrechte sind meiner Meinung nach betroffen, wenn sich der Sachverhalt wie geschildert zugetragen hat?

1.       Allgemeine Persönlichkeitsrecht, insb. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RIS) – Art. 2 I i.Vbdg.m Art. 1 GG: Die ermittelnden Behörden haben, um an seinen Klarnamen zu kommen seine IP ausgelesen und beim Provider die persönlichen Daten abgefragt, bearbeitet und gespeichert.

 

2.       Recht auf Freiheit der Person – Art. 2 II GG: Es handelt sich hier nicht mehr um eine rein freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Polizeiaufgabengesetz zur Gefahrenabwehr, da er mehr als 2 Stunden in seiner Freiheit beschränkt war. Als Beschuldigter wurde er nie belehrt, weshalb Maßnahmen auf die StPO basierend ausfallen. Es hätte also zumindest ein Gewahrsam ausgesprochen werden müssen, was nicht geschah. Richterliche Anordnung wurde keine eingeholt, obwohl der Vorfall wochentags und zu den allgemeinen Geschäftszeiten stattfand.  Unaufschiebbarer Verwaltungsakt: Fehlanzeige.

 

3.       Recht auf körperliche Unversehrtheit – Art. 2 II GG: Anton empfand durch die Fesselung und das zu Boden bringen Scherzen. Es kam zwar zu keinem Substanzeingriff, jedoch ist dieses Recht auch durch das Zufügen von Schmerzen eingeschränkt. Bei einer rechtmäßigen Festnahme wäre dies verhältnismäßig, nicht jedoch, wie im vorliegenden Fall, bei einer unrechtmäßigen Festnahme.

 

4.       Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung – Art. 13 GG: Richterlicher Beschluss zur Wohnungsdurchsuchung siehe oben.  Lag nicht vor. Anton stimmte zwar zu, wurde aber nicht über die Möglichkeiten der Ablehnung und die daraus resultierenden Konsequenzen belehrt. Er sah sich in einer Zwangslage. Zu prüfen wäre hier ebenfalls der Tatbestand der Nötigung. Haben die handelnden Beamten dem Anton mit einem empfindlichen Übel gedroht, wenn er sie nicht in die Wohnung lassen würde? Man weiß es nicht genau, es wäre aber naheliegend, wenn man die Gesamtsituation betrachtet.

Diese rechtliche Bewertung ist bestimmt nicht abschließend und vollständig, Basiert auch auf diEhrfurcht Anton erzählte Version des Zwischenfalls, soll aber auf die schnelle nur die dringendsten Problemfelder aufzeigen.

 

Die handelnden Beamten waren örtlich zuständig, hätten auch eine Aufgabe zur Gefahrenabwehr nach PAG gehabt. Ob hier Amtshilfe vorlag, kann ich aus den mir vorliegenden Informationen nicht sagen, da ich nicht weiß, ob die Waffenerlaubnisbehörde einen Antrag gestellt hat, dass die Exekutive die Aufbewahrung prüfen soll. Wenn ja, waren die eingeleiteten Maßnahmen jedoch sicher nicht verhältnismäßig.  Die oben angeführten Grundrechte können sicherlich durch Gesetzesvorbehalt oder normenimmanente Schranken eingeschränkt werden. Hierzu sind aber wesentliche Formvorschriften zu beachten. Dazu gehört u.a. der Richtervorbehalt, die Belehrung und, ganz bestimmt, die Verhältnismäßigkeit. Letztere auf einem völlig legalen Tweet unter unglücklich gewählten Accountnamen zu begründen, halte ich für sehr dünn. Um Vorurteile auszuschließen: Anton kann keine polizeirelevante Vorgeschichte haben, sonst wäre er nicht zuverlässig im Sinne des Waffenrechtes und dadurch Legalwaffenbesitzer.

Interessant, welche Geschichten das Leben eines Waffenbesitzers in Deutschland so schreibt. Eure Meinung würde mich interessieren.

Twitter It!

Get Adobe Flash player